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TzBfG
Keine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vorbeschäftigung
Bundesverfassungsgericht, 6. Juni 2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 6. Juni 2018 eine Entscheidung getroffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeit zum Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen hat.
Die Befristung von Arbeitsverträgen erfordert grundsätzlich das Vorliegen eines in § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannten Sachgrundes. Hat in der Vergangenheit kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, ist eine sachgrundlose Befristung für bis zu zwei Jahre möglich.
Das Bundesarbeitsgericht hat das TzBfG hinsichtlich der Frage der Vorbeschäftigung seit langem dahingehend ausgelegt, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann zulässig ist, wenn zwischen den Parteien jedenfalls in den letzten drei Jahren vor Abschluss des Arbeitsvertrages kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese dreijährige Periode findet jedoch im TzBfG keine ausdrückliche Erwähnung.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auslegung nun für verfassungswidrig erklärt, weil die Auslegung gegen den "klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers" verstoße.
Konsequenzen für die Praxis
Arbeitgeber werden in Zukunft berücksichtigen müssen, dass Befristungen im Falle von Arbeitnehmern, zu denen bereits in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestand immer eines anerkannten Sachgrundes bedürfen. Liegt kein Sachgrund vor, ist die sachgrundlose Befristung selbst dann unwirksam, wenn die Vorbeschäftigung bereits mehr als drei Jahre zurückliegt.
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Befristung eine Befristungskontrollklage einreichen. Eine erfolgreiche Klage hat die gerichtliche Feststellung zur Folge, dass die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sind.
Wie sich zeigt, ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit einigen Fallstricken verbunden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Leif Hansen
1. August 2018
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